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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 

In der neuen Fassung des EEG werden die Vergütungen ab dem 01.08.2004 - abhängig von Anlagentyp und Anlagengröße - weiter ausdifferenziert und sind durchweg als permanent sinkende Vergütungssätze (degressiv) angelegt. Die Degressionsrate liegt bei 1,5 % jährlich, beginnend ab August 2004. Daraus ergeben sich folgende Vergütungssätze: 

Strom aus Biomasse (EEG, § 8)

Grundvergütung:

Vergütung mit NaWaRo-Bonus
(nachwachsende Rohstoffe, Gülle, Schlempe):

Inbetrieb-setzung

150 kW

500 kW

5 MW

150 kW

500 kW

5 MW

2004

11,50

9,90

8,90

17,50

15,90

12,90

2005

11,33

9,75

8,77

17,33

15,75

12,77

2006

11,16

9,60

8,64

17,16

15,60

12,64

2007

10,99

9,46

8,51

16,99

15,46

12,51

2008

10,83

9,32

8,38

16,83

15,32

12,38

2009

10,67

9,18

8,25

16,67

15,18

12,25

2010

10,51

9,04

8,13

16,51

15,04

12,13

Zuschläge (+ 2 ct/kWh) werden genehmigt bei:

-          Voraussetzung: Kraft-Wärme-Kopplung

-          Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung oder Trockenfermentation

-          Aufbereitung des zur Stromerzeugung eingesetzten Gases auf Erdgasqualität

-          Stromerzeugung mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen, Mehrstoffgemischanlagen oder Stirling‑Motoren

 

Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas (EEG, § 7)

Grundvergütung:

Inbetrieb-setzung

500 kW

5 MW

Zuschläge (+ 2 ct/kWh) werden genehmigt bei:

-          Voraussetzung: Kraft-Wärme-Kopplung

-          Aufbereitung des zur Stromerzeugung eingesetzten Gases auf Erdgasqualität

-          Stromerzeugung mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, ORC-Anlagen, Mehrstoffgemischanlagen oder Stirling‑Motoren

2004

7,67

6,65

2005

7,55

6,55

2006

7,44

6,45

2007

7,33

6,35

2008

7,22

6,25

2009

7,11

6,16

2010

7,00

6,07

 

Die Bedeutung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für BHKW-Anlagen 

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) bedeutet die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom mit einem höheren Gesamtnutzungsgrad als bei bisherigen, konventionellen Energieerzeugungssystemen. Die Kraft-Wärme-Kopplung mit energetischen Gesamtnutzungsgraden von bis zu 90% stellt bislang trotz des hohen Potenzials zur Ressourcenschonung und Umweltentlastung nur einen Anteil von ca. 12% der Stromerzeugung. 

Das am 1. April 2002 in Kraft getretene „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“ weist einige Besonderheiten für kleine KWK‑Anlagen auf. Ausschließlich der Zubau neuer KWK-Anlagen bis 2 MWel wird gefördert.

 

Zuschlagszahlungen nach KWKG in Euro-Cent:

 

Inbetriebsetzung

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

alte Bestandsanlagen 1)

1,53

1,53

1,38

1,38

0,97

--

--

--

--

neue Bestansanlagen 2)

1,53

1,53

1,38

1,38

1,23

1,23

0,82

0,56

--

modernisierte Anlagen 3)

1,74

1,74

1,74

1,69

1,69

1,64

1,64

1,59

1,59

neue kleine KWK-Anlagen

(Inbetriebsetzung nach 01.04.02)

2,56

2,56

2,40

2,40

2,25

2,25

2,10

2,10

1,94

neue kleine KWK-Anlagen bis

50 kWel
(Inbetriebsetzung zwischen 01.04.2002 und 31.12.2008)

5,11 Euro-Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre
ab Aufnahme des Dauerbetriebes der Anlage

neue Brennstoffzellen (Inbetrieb-setzung nach 01.04.2002)

5,11 Euro-Cent für einen Zeitraum von 10 Jahre
ab Aufnahme des Dauerbetriebes der Anlage


1)
alte Bestandsanlagen: KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.1989 in Dauerbetrieb genommen wurden.

2)
neue Bestandsanlagen: KWK-Anlagen, die ab dem 01. Januar 1990 in Dauerbetrieb genommen wurden, sowie alte Bestandsanlagen, die im Zeitraum vom 01.01.1990 bis 31.03.2002 modernisiert und wieder in Dauerbetrieb genommen wurden.

3)
modernisierte Anlagen: alte Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und zwischen dem 01.04.2002 und dem 31.12.2005 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind.

Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen.

Besonders gestellt werden Mini-KWK-Anlagen bis 50 kWel.

Diese Anlagen erhalten, sofern sie im Zeitraum vom 01.04.2002 bis zum 31.12.2008 in Dauerbetrieb gehen, eine statische Zuschlagszahlung von 5,11 Euro-Cent über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage. Im Gegensatz dazu müssen Mini-KWK-Anlagen, welche vor dem 01.04.2002 in Dauerbetrieb gegangen sind (neue bzw. alte Bestandsanlagen) sowie Anlagen bis 50 kWel, welche nach dem 31.12.2005 installiert werden, mit degressiven Zuschlagszahlungen und einer zeitlich befristeten Förderungsdauer zu Recht kommen.

 

 

 
 

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